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Kosten für 24 Stunden-Intensivpflege neu geregelt

31.07.2010

Mit einem Urteil von grundsätzlicher Bedeutung hat das Bundessozialgericht (BSG) über die Kostenaufteilung für Pflegeleistungen bei ambulanter 24-Stunden-Intensivpflege entschieden. Das BSG sieht die Krankenkassen nun auch für Teilleistungen der Grundpflege in der Kostenpflicht.

Das BSG hat mit Urteil vom 17.06.2010 (Az. B 3 KR 7/09) die alte Rechtsprechung gekippt und die Finanzierungszuständigkeiten grundlegend neu geregelt. Es hat entschieden, dass der Aufwand der Grundpflege nicht vollständig von den 24 Stunden abgezogen werden darf, wie dies in den letzten Jahren von den meisten Krankenkassen praktiziert wurde. In § 37 Absatz 2 SGB V wurde vom Gesetzgeber nämlich klargestellt, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch dann die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen umfasst, wenn diese bereits bei der Einstufung in die Pflegeversicherung berücksichtigt wurden. Die Krankenkassen sind daher bereits für die im Grundpflegeaufwand berücksichtigten verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen zuständig.

Das BSG hat nun ausdrücklich erklärt, dass bei gleichzeitiger Grund- und Behandlungspflege keine dieser Leistungen in den Hintergrund trete, sondern beide gleichberechtigt nebeneinander stehen. Aus diesem Grund sei der übrige Zeitaufwand für die Grundpflege nur zur Hälfte von den 24 Stunden in Abzug zu bringen, so das BSG.

Lange Zeit bestand Streit darüber, wie bei rund um die Uhr (24 Stunden) notwendiger ambulanter Intensivpflege die Grundpflege zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hatte noch im Jahr 1999 entschieden, dass der auf die Grundpflege täglich entfallende Zeitanteil abzuziehen sei, da die Behandlungspflege während dieser Zeit in den Hintergrund trete („Drachenflieger-Urteil“).

Die bislang von den meisten Krankenkassen praktizierte Anrechnung der vollen Grundpflegezeit, ist nach dem aktuellen Urteil nicht mehr mit geltendem Recht vereinbar.








(Quelle: Iffland & Wischnewski Rechtsanwälte)

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