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Pflegebedürftigkeit wird neu definiert - ein Artikel des RENAFAN QM-Beauftragten

19.03.2009

Seit Einführung der Pflegeversicherung wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit als zu eng und zu verrichtungsbezogen diskutiert. Besonders der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, der etwa bei demenzkranken Menschen häufig auftritt, wird bisher zu wenig berücksichtigt. Deshalb wurde ein wissenschaftlicher Beirat gegründet, der konkrete und wissenschaftlich fundierte Vorschläge für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein darauf aufbauendes neues Begutachtungsverfahren erarbeiten sollte. Der erste Bericht wurde Ende Januar 2009 der Ministerin Ulla Schmidt übergeben. In einem ergänzenden Bericht wird der Beirat voraussichtlich im Mai konkrete Umsetzungsvorschläge machen.

Zusammenfassung
Im Unterschied zum jetzigen Begutachtungsverfahren wird der Maßstab zur Einschätzung von Pflegebedürftigkeit nicht die erforderliche Pflegezeit, sondern der Grad der Selbständigkeit sein. Wesentliche Aspekte, wie beispielsweise die Kommunikation und soziale Teilhabe, wurden bislang ausgeblendet und der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zu wenig berücksichtigt.
Das neue Begutachtungsverfahren
Gegenüber dem bisherigen Begutachtungsverfahren beinhaltet das neue Verfahren mehrere wesentliche Veränderungen:

· Im Unterschied zum jetzigen Begutachtungsverfahren ist der Maßstab zur Einschätzung von Pflegebedürftigkeit nicht die erforderliche Pflegezeit, sondern der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen.

· Das neue Instrument zielt auf eine umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit, vermeidet also die Reduzierung von Pflegebedürftigkeit auf Hilfebedarf bei bestimmten Alltagsverrichtungen. Es erfasst sowohl körperliche als auch kognitive/psychische Beeinträchtigungen (z.B. Demenz)

· Das Instrument beinhaltet die explizite Erfassung wesentlicher, präventionsrelevanter Risiken (krankheitsbedingte Risiken, Umweltfaktoren und verhaltensbedingte Risiken) und nimmt eine systematische, kriteriengestützte Einschätzung des Bedarfs an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation vor.
Die Module des neuen Begutachtungsverfahrens
Jedes Modul umfasst eine Gruppe artverwandter Aktivitäten, Fähigkeiten oder einen Lebensbereich und enthält mehrere Unterpunkte ("Items" oder "Merkmale"), zu denen der Gutachter eine Einschätzung liefern soll:

1. Mobilität: Fortbewegung über kurze Strecken und Lageveränderungen des Körpers.

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Gedächtnis, Wahrnehmung, Denken, Urteilen, Kommunikation (geistige und verbale "Aktivitäten").

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Verhaltensweisen, die mit einer Selbstgefährdung oder mit der Gefährdung anderer verbunden sind oder andere Probleme mit sich bringen können, sowie psychische Probleme wie Ängstlichkeit, Panikattacken oder Wahnvorstellungen (Selbständigkeit im Umgang mit inneren Handlungsimpulsen und Emotionen).

4. Selbstversorgung: Körperpflege, sich Kleiden, Essen und Trinken sowie Verrichtungen im Zusammenhang mit Ausscheidungen.

5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Aktivitäten, die auf die Bewältigung von Anforderungen und Belastungen infolge von Krankheit oder Therapiemaßnahmen zielen, z. B. Medikamenteneinnahme, Wundversorgung, Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln oder Durchführung zeitaufwändiger Therapien innerhalb und außerhalb der häuslichen Umgebung.

6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Einteilung von Zeit, Einhaltung eines Rhythmus von Wachen und Schlafen, sinnvolles (bedürfnisgerechtes) Ausfüllen von verfügbarer Zeit und Pflege sozialer Beziehungen.

5 Bedarfsgrade statt 3 Pflegestufen
Wie das derzeitige Verfahren arbeitet auch das neue Begutachtungsinstrument durch die Einteilung in Abstufungen, sogen. "Bedarfsgrade":
1.geringe Pflegebedürftigkeit
2.erhebliche Pflegebedürftigkeit
3.schwere Pflegebedürftigkeit
4.schwerste Pflegebedürftigkeit
5.besondere Bedarfskonstellationen

Zur Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit werden die Ergebnisse aus den sechs Modulen zusammengeführt und in einem Punktwert zusammengefasst, der je nach Höhe zur Zuordnung in einen der fünf Bedarfsgraden der Pflegebedürftigkeit führt. Die fünf Bedarfsgrade treten an die Stelle der bisherigen drei Pflegestufen und ermöglichen eine differenziertere Einschätzung als bisher.

Bleibt abzuwarten, ob es den Pflegediensten wirklich mehr Zeit und Geld, für mehr Leistung bringen wird.

Peter Reinken
(Zentrales Qualitätsmanagement Geschäftsbereich RENAFAN Ambulante Pflege)

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