• Stationäre Pflege gute Gesellschaft.
  • Stationäre Pflege Essen reichen.

Stationäre Pflege

Stationäre Pflege kommt infrage, wenn die pflegerische Situation zu Hause nicht mehr ausreichend Sicherheit gewährleistet. Unsere Pflegeheime bieten spezialisierte Wohngruppen für Menschen mit Demenz und die klassische geriatrische Pflege, die sich mit der Milderung typischer Altersbeschwerden befasst. Unsere Versorgungen bauen auf dem Bezugspflegekonzept auf: Vertraute Pflegekräfte kümmern sich um Sie. Wir nehmen uns Zeit für alle Ihre Belange und achten Ihren persönlichen Lebensrhythmus. Das heißt: Keine standardisierten Zeiten, statt dessen individuelle Abläufe, wo immer es möglich ist.

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  • Neben der guten professionellen Pflege wird vor allem eine umfassende individuelle Betreuung der Kunden angeboten.
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    soziale Betreuung
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Wer trägt die Kosten für stationäre Pflege?

Die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim zahlt zu einem Teil die Pflegekasse, zum anderen Teil der Pflegebedürftige selbst (Eigenanteil). Der Pflegebedarf wird durch den MDK festgestellt. Pflegebedürftigkeit wird mit dem Pflegegrad ausgedrückt: Je höher der Pflegegrad , desto höher die Beiträge aus der Pflegekasse für die Pflegeleistung. Unterbringung und Essen zahlt der Pflegebedürftige selbst.

Früher war es so, dass die Pflege auch für den Betroffenen selbst immer teurer wurde, je höher der Pflegebedarf war. Mit dem PSG II hat sich für die Pflegebedürftigen auch in der stationären Pflege einiges verbessert. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil schafft dauerhaft Klarheit über die Höhe der Kosten, die der Pflegebedürftige zu zahlen hat: Die Kosten bleiben unabhängig vom Pflegebedarf über alle Pflegegrade stabil.

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Was tun, wenn die Rente nicht reicht?

Reichen Rente und Ersparnisse nicht aus, um im Pflegefall die Kosten für die Heimunterbringung zu decken, unterstützt der Sozialhilfeträger mit der „Hilfe zur Pflege“. Sie garantiert den im Grundgesetz verankerten Schutz der Menschenwürde, d. h. menschenwürdige pflegerische Versorgung und Unterbringung, auch wenn die Kosten dafür nicht selbst bestritten werden können. Als Faustregel gilt: Ab Pflegegrad 2 trägt die „Hilfe zur Pflege“ alle notwendigen und verhältnismäßigen Kosten für die Heimunterbringung, also auch Kosten für Unterkunft, Essen und Investbeitrag - die Posten, die sonst als Eigenanteil von den Pflegebedürftigen selbst finanziert werden müssten. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Pflegegrades. Sobald dieser da ist, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Wir beraten Sie gern, welche Dokumente Sie zur Beantragung der „Hilfe zur Pflege“ bereitstellen müssen!

So prüft der Sozialhilfeträger: Das Sozialamt prüft zunächst die Vermögens- und Einkommensverhältnisse.Das Einkommen (Rente) des Pflegebedürftigen muss bis auf ein Taschengeld voll in Finanzierung einfließen, für das Vermögen gilt ein Schonbetrag von 5000 €. Größere Schenkungen werden ebenfalls geprüft und ggf. rückabgewickelt, wenn sie in den vergangenen zehn Jahren vollzogen wurden. Das gilt auch für Wohneigentum. Sowohl Ehegatten als auch Kinder ersten Grades sind unterhaltspflichtig. Überschreiten hier Einkommen und Vermögen einen bestimmten Betrag (Selbstbehalt), werden die verbleibenden Mittel für die Finanzierung der Pflege herangezogen. Selbstbewohntes Wohneigentum zählt in diesem Fall nicht als Vermögen. Weitere Informationen gibt es hier: www.wegweiser-demenz.de