Glossar

Verhinderungspflege

Ist die pflegende Person aufgrund eines Erholungsurlaubes, einer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund verhindert, kann die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für maximal sechs Wochen übernehmen. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindesten sechs Monate durchgehend gepflegt hat.